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Haftung bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) haftet den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Helm Westhaus Architekten PartGmbB unterhalten eine solche Berufshaftpflichtversicherung bei der AIA AG.